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Dokument-ID: 111073
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 6
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
- Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
- Industrie,
- Kultur,
- Tourismus,
- allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
- Katastrophenschutz,
- Verwaltungszusammenarbeit.