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Neu Dokument-ID: 111075

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

TITEL II
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

idF ABl. C 115/2008 | Datum des Inkrafttretens 13.12.2007

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.