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Dokument-ID: 111076
Artikel 8
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 8
(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.