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Dokument-ID: 111181
Artikel 93
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 93
(ex-Artikel 73 EGV)
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.