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Dokument-ID: 111182
Artikel 94
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 94
(ex-Artikel 74 EGV)
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.