3.26.1 Zur Nachsicht oder Teilnachsicht von Gemeindeabgaben (EWB)
Vorbemerkung zur Nachsicht von Abgaben
Nach dem Abschluss von schon lange dauernden Abgabenverfahren, bei hohen Abgabenrückständen, bei zeitlich gesehen bereits lange aushaftenden Abgabenschulden und bei bevorstehenden zwangsweisen Einbringungsmaßnahmen oder bei Zahlungsschwierigkeiten der Abgabepflichtigen werden von Abgabepflichtigen und deren Parteienvertreter immer wieder Nachsichtsansuchen oder Anbringen, welche als solche zu werten sind, eingebracht. Diese sind oft auch als Anträge auf gänzliche oder teilweise „Erlassung“ oder „Ermäßigung“ einer Abgabenschuld ausformuliert oder als Ansinnen, welche beantragen, von der Einhebung bzw Einbringung von Abgabenrückständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Dieses gänzliche oder teilweise „Nicht-Zahlen-Müssen“ von Abgaben ist abgabenverfahrensrechtlich als Nachsicht oder als Teilnachsicht von Abgaben anzusehen.