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Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Fristenregelungen der BAO

Berechnung von Fristen, Zeit des Postweges („Postenlauf“) – § 108

  • Werden nach Tagen bestimmte Fristen berechnet, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
  • Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
  • Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
  • Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
  • Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  • Für den Versand von Mahnschreiben am Postweg besteht eine gestzliche Vermutung der Zustellung am dritten Tag nach der Postaufgabe (§ 227 Abs 2 BAO).
  • Für den Versand von Mahnschreiben am Postwege besteht eine gesetzliche Vermutung der Zustellung am dritten Tag nach der Postaufgabe (§ 227 Abs 2 BAO).

Beispiel: Berechnung von Fristen

  • Mo, 10.01.: „innerhalb von 3 Tagen“
    Frist endet am 13.01.
  • Mi, 10.01.: „innerhalb von 3 Tagen“
    Frist endet am 15.01.
  • Fr, 10.01.: „innerhalb von 3 Tagen“
    Frist endet am 13.01.
  • Mo, 10.01.: „binnen 2 Wochen“
    Frist endet am Mo, 24.01.
  • 30.04.: „1 Monat Frist“, „2 Monate Frist“
    Frist endet am 30.05./30.06.
  • 31.03.: „1 Monat Frist“, „2 Monate Frist“
    Frist endet am 30.04./31.05.

Beginn und Verlängerung von Fristen

Fristbeginn (§ 109)

  • Auslösung durch behördliche Erledigung: Bekanntgabe (= Zustellung) ist Beginn der Frist

Fristverlängerungen (§ 110)

  • Gesetzliche Fristen können nicht geändert werden (zB Wiedereinsetzungsantrag, Verjährungsfristen) – außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
  • Behördlich festgesetzte Fristen können verlängert werden (nach Maßgabe der Abgabenvorschriften unter Auflage von Bedingungen).
  • Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages: nicht gesondert rechtsmittelfähig