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Dokument-ID: 1010949
I. HAUPTSTÜCK
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze
§ 1.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.