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Neu Dokument-ID: 1011251

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

IV. HAUPTSTÜCK
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen

§ 86a.

idF BGBl. Nr. 53/1963 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1963

(1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).

(2) Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.