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Dokument-ID: 111103
KAPITEL 1
Artikel 30
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
KAPITEL 1
DIE ZOLLUNION
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.