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Dokument-ID: 111109
KAPITEL 3
Artikel 34
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
KAPITEL 3
VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 34
(ex-Artikel 28 EGV)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.