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Dokument-ID: 1034864
KAPITEL I
Artikel 1
VO zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
KAPITEL I
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
(1) In dieser Verordnung sind Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genau festgelegt. Sie enthält auch Bestimmungen über die Berechnung der Fristen in allen Verfahren staatlicher Beihilfen sowie den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssatz.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen.