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Dokument-ID: 1035488
KAPITEL V
Artikel 20
VO über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
KAPITEL V
VERFAHREN BEI MISSBRÄUCHLICHER ANWENDUNG VON BEIHILFEN
Artikel 20
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen
Unbeschadet des Artikels 28 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen. Die Artikel 6 bis 9, 11 und 12 sowie Artikel 13 Absatz 1 und die Artikel 14 bis 17 gelten entsprechend.