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Neu Dokument-ID: 463062

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

PROTOKOLL (Nr. 7)
ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.