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Dokument-ID: 1011255
V. HAUPTSTÜCK
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
V. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 88.
Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.