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Dokument-ID: 504376
Zweites Hauptstück
I. Abschnitt
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
Zweites Hauptstück
Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
I. Abschnitt
Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 39. Einteilung des Wirkungsbereiches
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.