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Neu Dokument-ID: 1024631

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 170. Verbesserung von vorgefundenen Mängeln im Rechnungsabschluss

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Der Gemeinderat hat sich mit den vom Prüfungsausschuss aufgezeigten Mängeln einzeln auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Verbesserung des Entwurfes des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsleger zu beschließen. Der verbesserte Entwurf ist dem Gemeinderat in einer weiteren Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.