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Dokument-ID: 1024633
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 171. Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Aufsichtsbehörde
Der Aufsichtsbehörde sind die gleichlautenden Daten des Rechnungsabschlusses in elektronischer Form (Gemeindehaushaltsdatenträger der Statistik Austria) sowie in der vom Gemeinderat beschlossenen physischen Form zu übermitteln.