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Neu Dokument-ID: 1024650

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 179. Finanzschulden

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Für Finanzschulden gilt § 32 VRV 2015.

(2) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Finanzschulden sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verbuchen.

(3) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit der Gemeinde sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.