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Neu Dokument-ID: 1024652

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Abschreibung, Wertminderung und -aufholung

§ 180. Nutzungsdauer und Abschreibung

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Bei Vermögenswerten der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist oder die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abschreibungen zu vermindern. Der Berechnung der Abschreibung ist, soweit in § 181 nicht anderes bestimmt ist, die in der Nutzungsdauertabelle der Anlage 7 der VRV 2015 festgelegte Nutzungsdauer zu Grunde zulegen. Die Abschreibungen sind über Wertberichtigungskonten zu verbuchen.

(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind linear auf die Haushaltsjahre zu verteilen, in denen der Vermögenswert voraussichtlich genutzt wird.