Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 181. Örtliche Festlegung der Nutzungsdauer
(1) Die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes kann von der in der Anlage 7 VRV 2015 festgelegten Nutzungsdauer abweichen bzw. ist eigenständig zu ermitteln (örtliche Festlegung der Nutzungsdauer), wenn
1. | Instandsetzungen von Vermögenswerten, eine Verlängerung ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer bewirken oder | |||||||||
2. | die tatsächlichen Gegebenheiten des Vermögenswertes eine andere voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer ergeben oder | |||||||||
3. | die Nutzungsdauer des zu erfassenden Vermögenswertes in der Anlage 7 VRV 2015 nicht enthalten ist. | |||||||||
In diesen Fällen sind für die Bestimmung der Nutzungsdauer die konkreten technischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Bestimmung der Restnutzungsdauer bzw. der wirtschaftlichen Nutzungsdauer heranzuziehen (Bestimmung der Restnutzungsdauer/subsidiären Nutzungsdauer).
(2) Die örtliche Festlegung der Nutzungsdauer ist auf begründeten Vorschlag des Bürgermeisters vom zuständigen Gemeindeorgan zu beschließen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 genügt als Begründung die Angabe der Nutzungsdauer des am ehesten passenden Vermögenswertes der Anlage 7 VRV 2015.