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Dokument-ID: 1024655
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 182. Örtliche Nutzungsdauertabelle
Der Bürgermeister hat in der Gliederung der Anlage 7 der VRV 2015 eine gesonderte Tabelle über die Festlegungen gemäß § 181 Abs. 2 zu führen. In dieser Tabelle sind in einer zusätzlichen Spalte Datum und Tagesordnungspunkt der Sitzung des Gemeindeorgans, in der die Festlegung beschlossen wurde, anzuführen.