Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955)
§ 19. Steuermeßzahl
Die Steuermeßzahl beträgt:
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z. 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.