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Neu Dokument-ID: 1131744

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

11.1. Entstehen der Steuerschuld

Rz 154

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt (ebenso für Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967), Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen an Dienstnehmer iSd § 2 lit. a KommStG 1993, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen (Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG 1967 und § 79 Abs. 1 EStG 1988; vgl. LStR 2002 Rz 1201). Die Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Lohnnachzahlungen zum Vormonat gilt auch für Gehälter und sonstige Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer und der freien Dienstnehmer.