Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
11.1. Entstehen der Steuerschuld
Rz 154
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt (ebenso für Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967), Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen an Dienstnehmer iSd § 2 lit. a KommStG 1993, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen (Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG 1967 und § 79 Abs. 1 EStG 1988; vgl. LStR 2002 Rz 1201). Die Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Lohnnachzahlungen zum Vormonat gilt auch für Gehälter und sonstige Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer und der freien Dienstnehmer.