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Dokument-ID: 1131745
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
11.2. Selbstbemessungsabgabe
Rz 155
Die KommSt ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu entrichten (Fälligkeitstag). Werden laufende und sonstige Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KommStG 1993).