Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
11.3. Kommunalsteuerbescheid
Rz 156
Die vom Steuerschuldner selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekannt gegebene Kommunalsteuer ist vollstreckbar, kann somit bei Nichtzahlung Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises sein und im Wege der Abgabenexekution (Rz 161) eingebracht werden.
Die Gemeinde hat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 KommStG 1993 Kommunalsteuerbescheide zu erlassen, wenn ihr kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Erlassung (erstmaliger) Kommunalsteuerbescheide liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 geht § 201 Abs. 1 bis 3 BAO vor.
Nach § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Jahres in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen (vgl. BFG 25.11.2019, RV/7400195/2019). Dies gilt auch für die Festsetzung der Kommunalsteuer. Eine solche Zusammenfassung darf aber nur für Monate erfolgen, für die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 KommStG 1993 gegeben sind.
Die Festsetzung der Kommunalsteuer hat mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Aus § 93 Abs. 3 BAO und aus § 198 Abs. 2 BAO ergeben sich zwingende Inhaltsbestandteile für den Spruch von Abgabenbescheiden. Dazu gehört die Angabe der Bemessungsgrundlage sowie der Art und Höhe der Abgabe.
Der Abgabenbescheid hat die gesamte Abgabe festzusetzen, nicht nur die Nachforderung bzw. Gutschrift, um die sich die Selbstberechnung als unrichtig erweist (vgl. zB VwGH 16.12.2009, 2009/15/0081).
Die (erstmalige) Erlassung von Kommunalsteuerbescheiden sowie die Abänderung und Aufhebung solcher Bescheide unterliegt der Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung; §§ 207 bis 209a BAO).
Die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides kann (nach dem dritten Satz des § 11 Abs. 3 KommStG 1993) dann unterbleiben, wenn der Steuerschuldner nachträglich seine Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt und die Abgabenbehörde diese Berichtigung für zutreffend erachtet.
Berichtigt der Steuerschuldner die Selbstberechnung, so hat die Gemeinde
- entweder die Verbuchung der Gebarung der Kommunalsteuer zu berichtigen oder
- einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen (wenn die Gemeinde die berichtigte Selbstberechnung als nicht richtig beurteilt).