Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
11.4. Jahressteuererklärung
Rz 157
Der Unternehmer hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten (§ 11 Abs. 4 KommStG 1993); eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich.
Der Unternehmer hat auch Nullerklärungen abzugeben, außer es wird dem Unternehmer von der zuständigen Gemeinde von vornherein keine Steuernummer zugeteilt (weil keine Dienstnehmer beschäftigt werden oder die Bemessungsgrundlage unter dem Freibetrag von 1.095 Euro liegt).
Über die Jahreserklärung ist nicht mit Bescheid abzusprechen (keine Jahresveranlagung). Die Gemeinden haben nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuerfestsetzungen mittels Abgabenbescheides vorzunehmen. Diese Bescheide können nach Maßgabe der §§ 293 ff BAO geändert oder aufgehoben werden.
Rz 158
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen (§ 11 Abs. 4 Satz 4 KommStG 1993). In diesem Fall hat ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nur eine Kommunalsteuererklärung zu übermitteln.
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu übermitteln (§ 11 Abs. 4 vorletzter Satz KommStG 1993).
Rz 159
Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln (§ 11 Abs. 4 letzter Satz KommStG 1993). Auch diese Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten; eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich. In diesem Fall hat ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden das gleiche amtliche Formular den jeweiligen Gemeinden zu übermitteln.
Rz 160
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung abzugeben (§ 11 Abs. 4 Satz 3 KommStG 1993); diese Frist ist somit dann nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
Aus der Bezeichnung „Steuererklärung“ (im § 11 Abs. 4 KommStG 1993) ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe des § 135 BAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben. Die Gemeinde ist berechtigt, gemäß § 143 BAO die Aufgliederung der Jahresbeträge nach Kalendermonaten zu verlangen.