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Dokument-ID: 1131778
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
11.5. Einbringung
Rz 161
Die zwangsweise Einbringung der KommSt fällt in den Wirkungsbereich der Gemeinde und hat nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung zu erfolgen (§§ 2 und 3 AbgEO).