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Neu Dokument-ID: 874923

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

15. Begründungsmangel

Begründungsmangel, Mängelbehebung, Wiederaufnahme

15.1. Bezughabende Normen

§§ 85, 93 und 250 BAO

15.2. Sachverhalt

Am 22.7.2015 wurde eine Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2011 und 2012 durchgeführt. Die Wiederaufnahme wurde mangelhaft begründet – der Wiederaufnahmsgrund wurde genannt –, der Sachbescheid wurde gar nicht begründet.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide und die beiden Sachbescheide eingebracht.

Im Zuge der Beschwerde wurden folgende Punkte vorgeworfen:

  • Pauschale Aberkennung der Betriebsausgaben und Werbungskosten sei aufgrund der mangelhaften Begründung nicht nachvollziehbar;
  • Nichterfolgung einer Schätzung;
  • Verletzung des Parteiengehörs;
  • Nichterfüllung der Pflicht gemäß § 115 BAO (Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben);
  • Nichtnachkommen der Rechtsbelehrungspflicht.

Das Beschwerdebegehren beinhaltet die detaillierte Aufgliederung hinsichtlich der nicht anerkannten Betriebsausgaben und Werbungskosten.

15.3. Fragestellung

Wie ist vorzugehen?

15.4. Lösung

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:

  • Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
  • Die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
  • Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
  • Eine Begründung.

Entspricht eine Beschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Bei bestimmten Bescheiden (dazu gehört auch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO von Amts wegen) ist § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO inhaltsleer, weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bezwecken kann, es somit nicht mehrere Beschwerdepunkte geben kann. Desgleichen kommt eine Änderung solcher Bescheide nicht in Betracht, die Beschwerde kann nur auf Aufhebung gerichtet sein (vgl. zB VwGH 28.01.1998, 96/13/0081).

Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme fehlt eine Begründung. Es ist daher ein Mängelbehebungsauftrag betreffend Begründung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme zu erlassen.