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Dokument-ID: 1131796
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.1.2. Inländisches Unternehmen ohne ausländische Betriebsstätte
Rz 179
Unterhält ein inländisches Unternehmen im Ausland keine Betriebsstätte, unterliegen die Arbeitslöhne eines im Ausland eingesetzten Dienstnehmers – vorbehaltlich der Befreiungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 iVm § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und § 8 Z 2 KommStG 1993 – zur Gänze der KommSt. Wo der Dienstnehmer des inländischen Unternehmens wohnhaft (ansässig) ist, hat für die KommSt keine Bedeutung.