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Neu Dokument-ID: 1131797

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

16.1.3. Inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte

Rz 180

Unterhält ein inländisches Unternehmen im Ausland eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993, unterliegen die Arbeitslöhne insoweit nicht der KommSt, als die Dienstnehmer der ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sind.