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Dokument-ID: 1131798
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.1.4. Ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte
Rz 181
Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993, unterliegen die Arbeitslöhne insoweit der KommSt, als die Dienstnehmer der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.