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Dokument-ID: 1131799
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.1.5. Ausländisches Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte
Rz 182
Beschäftigt ein ausländisches Unternehmen im Inland einen Dienstnehmer, verfügt das ausländische Unternehmen aber weder vorübergehend noch dauerhaft im österreichischen Bundesgebiet über eine Betriebsstätte, ist keine Kommunalsteuerpflicht gegeben.
Zum Vorliegen einer Betriebsstätte siehe Rz 40 ff bzw. Rz 183 ff.