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Dokument-ID: 1024560
3. Abschnitt
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
3. Abschnitt
Rückstellungen
§ 124. Gegenstand
Für Verpflichtungen der Gemeinden gemäß §§ 28 bis 31 VRV 2015 sind Rückstellungen anzusetzen. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn die Verpflichtung weggefallen ist.