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Neu Dokument-ID: 864602

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

3.1.3.1. Waagenkassen

Waagenkassen sind Registrierkassen gleichzuhalten, wenn die Waagenkasse die technischen Erfordernisse bzw. Funktionalitäten eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 131b BAO erfüllt. Wenn diese die Voraussetzungen nicht erfüllen, muss eine eigene Registrierkasse geführt werden.

Bei der Belegerteilung kann dann im Registrierkassenbeleg auf den Waagenbeleg verwiesen werden. In dem Fall, dass im Registrierkassenbeleg auf den Waagenbeleg verwiesen wird, kann die Übergabe des Waagenbelegs an den Kunden nach § 132a Abs. 4 BAO entfallen. Eine gesonderte Ausweisung der auf dem Waagenbeleg angeführten Waren in der Registrierkasse bzw. dem Registrierkassenbeleg ist dann nicht erforderlich. Der Waagenbeleg muss aber - auch zur Nachvollziehbarkeit der Summenbildung (vgl. § 132 Abs. 2 letzter Satz BAO) - beim ausstellenden Unternehmen aufbewahrt werden.

Wenn die Wiegedaten in der Waage protokolliert werden (Journal), ersetzt das Journal die aufzubewahrenden Waagenbelege. Diese Journaldaten sind von abgabenrechtlicher Bedeutung gemäß § 132 BAO.

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann nach § 132a Abs. 4 Satz 2 BAO der Waagenbeleg auch übergeben werden.