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Neu Dokument-ID: 864645

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

3.8.1. Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb

Der Unternehmer kann einen oder mehrere Betriebe haben.

Was unter einem Betrieb zu verstehen ist, ergibt sich primär aus dem EStG 1988.

Der Begriff Betrieb kann allgemein als eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt definiert werden, wobei die Tätigkeit/Betätigung sich auf die einzelnen betrieblichen Einkunftsarten bzw. den jeweils nach außen hin auftretenden Betrieb (siehe auch EStR 2000 Rz 411) bezieht.

Der Betrieb ist in steuerrechtlicher Betrachtung die einzelne Einkunftsquelle der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988.

Nach der Judikatur ist die Beurteilung, ob ein (einheitlicher) Betrieb oder mehrere (getrennte) Betriebe vorliegen, an Hand der organisatorischen, wirtschaftlichen Verflechtung vorzunehmen; entscheidend ist, ob die Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Betrieb ausgeht. Auf die EStR 2000 wird verwiesen.

Die Bestimmung des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO knüpft an den "Jahresumsatz je Betrieb" an und bestimmt sich dieser sinngemäß nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt sowie nach Z 2 der Eigenverbrauch im Inland.

Der Umsatz wird im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen (§ 4 Abs. 1 erster Satz UStG 1994).

Unter Umsatz ist der Nettoumsatz zu verstehen. Maßgebend ist daher der jeweilige Jahresnettoumsatz des Betriebes.

Als einheitlicher Betrieb gilt jeder Betrieb, für den eine gesonderte Gewinnermittlung vorzunehmen ist (Details siehe EStR 2000 Rz 409 ff, BMF-280000/0034-IV/2/2010 und auch dort zitierte Judikatur). Für jeden Betrieb ist eine eigene Beilage zur Steuererklärung vorgesehen (zB E1a).

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen sind alle Umsätze je Betrieb zu berücksichtigen.

Wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe führt, gilt die Umsatzgrenze je Betrieb.

Beachte: Die begünstigten Umsätze im Freien und Hütten (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. a und b BAO) sind nicht für die Ermittlung der Umsätze des nicht begünstigten Teils des Betriebes einzubeziehen.