Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.1.3.2. Feste örtliche Anlage oder Einrichtung
Rz 41
Unter „fester örtlicher Anlage oder Einrichtung“ sind Vorrichtungen, Räume oder Flächen zu verstehen, die wenigstens für eine gewisse betrieblich bedingte Zeit eine feste örtliche Beziehung schaffen. Dazu genügt es, wenn der Unternehmer über einen bestimmten Raum oder Fläche die (Mit)Verfügungsgewalt hat, die für die Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit ausreicht. In diesem Sinne ist ein flächenmäßig bestimmter Platz, über den der Unternehmer infolge einer ihm zustehenden oder eingeräumten Berechtigung für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann, als Betriebsstätte anzusehen, wie zB ein behördlich zugewiesener Standplatz der Straßenhändler, Taxi- und Fiakerunternehmer.
Ein Fahrzeug, in dem zB ein täglich von Ort zu Ort reisender Wanderhändler seine Waren zum Verkauf feilhält, ist nicht als Betriebsstätte anzusehen, wohl aber ein Bohrturm oder eine Sandgewinnungsanlage, mag auch im Zuge des Fortschreitens der Ausbeutung eine gewisse örtliche Verschiebung der Ausbeutungsanlage erforderlich sein (VwGH 15.5.1964, 0953/63).
Im Transportgewerbe ist Betriebsstätte idR eine örtliche Anlage oder Einrichtung, von der aus Transportmittel samt Bedienungspersonal regelmäßig eingesetzt werden (vgl. VwGH 30.4.1962, 1914/59).