Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.1.3.3. Verfügungsgewalt des Unternehmers
Rz 42
Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die Verfügungsmacht kann auf Eigentum, einem Mietvertrag, einem Mitbenutzungsrecht (VwGH 18.03.2004, 2000/15/0118) oder unentgeltlicher Überlassung beruhen (VwGH 26.01.2012, 2008/15/0217).
Die kurzfristige Überlassung von Räumen für Reinigungsarbeiten, Reparaturarbeiten oder Schulungszwecke begründet keine Verfügungsgewalt des zur Reinigung, Reparatur oder Schulung Berechtigten und damit auch keine Betriebsstätte.
Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann.
- Die Wohnung des Heimarbeiters kann, unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, bei Einräumung eines gewissen Verfügungs- oder Nutzungsrechts für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte bei diesem begründen (vgl. auch EAS 3392). Es macht keinen Unterschied, ob Räumlichkeiten dem Arbeitgeber von einem Dritten oder von einem Arbeitnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
- Ebenso kann ein Hotelzimmer, das der Arbeitgeber für Aufenthalte seiner Arbeitnehmer mietet, eine Betriebsstätte darstellen, wenn dem Arbeitgeber für eine längere Dauer (siehe Rz 44) eine Verfügungsmacht eingeräumt wird.
- Die verpachtete Tankstelle ist mangels Verfügungsgewalt des Mineralölunternehmens in der Regel nicht als dessen Betriebsstätte zu werten.
- Die bloße Vereinbarung von Homeoffice begründet keine Betriebsstätte.
Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung wird die faktische Verfügungsmacht vom, die Arbeitskräfte überlassenden Unternehmen durch seine Arbeitskräfte an Ort und Stelle ausgeübt, weil Arbeitsverrichtung im Unternehmen des Beschäftigers ohne faktischen Zugriff auf dessen Anlagen oder Einrichtungen regelmäßig ohnehin nicht möglich ist. Dem rechtlichen Element von „Verfügungsmacht“ ist schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden erklärt hat, worauf Arbeitskräfteüberlassung schließlich beruht (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051).