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Dokument-ID: 864698
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
4.5.6. Belegduplikat
Ein Belegduplikat ist als solches zu bezeichnen, nicht nochmals zu signieren, nicht neuerlich im Datenerfassungsprotokoll aufzunehmen und darf zu keiner Veränderung des Umsatzzählers führen.