Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
4.5.1. Vereinfachung
Werden im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gleich hohe Einzelumsätze getätigt, kann in analoger Anwendung zu § 7 BarUV 2015 eine Zusammenrechnung dieser Umsätze erfolgen und diese jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse erfasst werden, sofern deren vollständige Erfassung gewährleistet wird, zB durch Durchnummerierung der ausgestellten Belege (vgl. Abschnitt 6.7.1.). Siehe auch Erleichterung zur Erfassung nach Warengruppen (Abschnitt 4.6.4.).
Der Beleg hat die Angaben nach § 132a Abs. 3 und Abs. 4 BAO bzw. bei Verwendung einer Registrierkasse nach § 11 RKSV zu enthalten.
Beispiele: Programmheft in der Oper, Theatergarderobe.