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Dokument-ID: 1131585
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.4.10. 60-jährige Dienstnehmer
Rz 76
Vom Dienstgeberbeitrag befreit sind Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 41 Abs. 4 lit. f FLAG 1967 idF Budgetbegleitgesetz 2003, erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden). Diese Befreiung gilt nicht für die KommSt.