Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.4.11. Neugründungs-Förderungsgesetz
Rz 77
Gemäß § 1 Z 7 NeuFöG werden – neben einer Reihe von anderen Abgaben-, Gebühren- und Beitragsbefreiungen – die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten (der Anspruchszeitraum wurde mit dem AbgÄG 2011 auf 36 Monate ausgedehnt – die Befreiung gilt allerdings für max. 12 Monate) für beschäftigte Arbeitnehmer anfallenden Dienstgeberbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nicht erhoben. Diese Regelung gilt nicht für die KommSt.