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Dokument-ID: 1131588
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.4.13. Betriebsstätte im Inland und begünstigte Auslandstätigkeit
Rz 77b
Kommunalsteuerpflicht ist nur dann gegeben, wenn Arbeitnehmer einer Betriebsstätte in Österreich zuzuordnen sind.
Bei Tätigkeiten im Rahmen von Bauausführungen sind die Regelungen der Rz 190 ff anzuwenden.