Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.4.14. Honorare neben einer Tätigkeit als nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter- Geschäftsführer
Rz 77c
Wird ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) auch als Einzelunternehmer für diese Gesellschaft tätig, stellen auch diese Vergütungen (für das Einzelunternehmen) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 stellt ebenso wie § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht auf die Art der Tätigkeit ab (vgl. UFS 12.10.2009, RV/1974-W/03).
Diese Vergütungen sind nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 und somit nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert wird. Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.