Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
5.8. Rechtsanwälte und Notare
Einkünfte von Rechtsanwälten/Notaren fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und damit auch unter die gesetzlichen Bestimmungen des § 131b BAO.
Allerdings sind für "Leistungen außerhalb der Betriebsstätte" (bspw. Vertretung eines Mandanten vor Gericht, Rechtsberatung einer Mandantin in ihrer Betriebsstätte, Testamentsaufnahme beim Klienten) Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Es ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist. (vgl. Abschnitt 6.7.)
Wenn die von Rechtsanwälten/Notaren erbrachten Leistungen bar bezahlt werden (bspw. Honorar wird bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar bezahlt) und die Barumsätze übersteigen auch die Umsatzgrenze des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO von 7.500 Euro, ist Registrierkassenpflicht gegeben.
Werden die Honorarnoten nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später beispielsweise mit Zahlungsanweisung überwiesen und wird daher die oa. Grenze nicht überschritten, liegen keine Barumsätze und keine Registrierkassenpflicht vor.
Im Hinblick auf die "rechtsanwaltliche/notarielle Verschwiegenheitspflicht" ist festzuhalten, dass personenbezogene Daten der Mandanten weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse (bei Registrierkassenpflicht) aufzunehmen bzw. abzuspeichern sind.
Überdies ist im Beleg der Registrierkasse ein Verweis auf die Honorarnote, das bezughabende Aktenzeichen oder die Gerichtsaktenzahl ausreichend.