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Neu Dokument-ID: 1131670

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

6.1. Allgemeines

Rz 99

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt werden (siehe Rz 2). Steuerschuldner ist somit der Unternehmer, der beschäftigt

  • Personen in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis
  • Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitskräfteüberlassung)
  • wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
  • freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG (vollversicherte und geringfügig Beschäftigte)
  • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.