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Dokument-ID: 864738
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
6.2.1.5. Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude
Die Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude ist auch bei Verkaufsfahrzeugen maßgeblich. Wenn daher eine nach einer Seite hin vollständig offene Verkaufsbude Räder hat, fällt sie unter § 2 der BarUV 2015.
Wenn bei einem Verkaufsbus der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus stattfindet, der Bus lediglich als Lagerraum dient und ein Aufenthalt im Bus nicht zumutbar ist, kommt § 2 der BarUV 2015 zur Anwendung.