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Neu Dokument-ID: 864739

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.2.1.6. Umsätze im Freien in großen, öffentlich zugänglichen fest umschlossenen Räumlichkeiten

Wenn die Umsätze im Freien in großen, öffentlich zugänglichen, festumschlossenen Räumlichkeiten, wie etwa Einkaufszentren, Markthallen oder großen Bahnhofsgebäuden getätigt werden, in denen beispielsweise eine Vielzahl von Unternehmen Standorte haben und diese nicht dem einzelnen Unternehmer zugeordnet werden können, kann ein Unternehmer, der Umsätze in einer derartigen Räumlichkeit tätigt, die Erleichterungen iSd § 2 Abs. 1 BarUV 2015 in Anspruch nehmen, wenn er seine Tätigkeit nicht in einer eigenen fest umschlossenen Räumlichkeit ausübt (zB Zeitungsverkäufer im Bahnhofsgebäude oder Einkaufszentrum; offenes Schulbuffet im Schulgebäude; offenes Theaterbuffet, wenn die große geschlossene Räumlichkeit (Theater) nicht dem Buffetbetreiber zuordenbar ist, Verpflegungsstand bei Festen in Hallen).