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Neu Dokument-ID: 864740

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.2.1.7. Beispiele für Umsätze im Freien

Die Ausnahmebestimmung des § 2 der BarUV 2015 kann beispielsweise in folgenden Fällen zur Anwendung kommen: Bei Kanalreinigung und sonstigen Reinigungsdienstleistungen vor Ort, Schneeräumung, Garten- und Landschaftspflegern, Kehr-, Wasch- und Räumungsdiensten, Abfallsammlern, Entrümplern, Tankreinigern, Fremdenführer, mobile Schausteller, bei Beförderung von Personen mit Fiakern, Motorboot, Gondeln, Zillen oder Pferdeschlitten, bei Leistungen eines Hundetrainers, bei Verkäufen im Freien (etwa von Christbäumen, Kränzen, Blumen, Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), bei Verkäufen vom offenen Pritschenwagen (etwa von Obst und Gemüse), bei Verkäufen von im Freien stehenden Verkaufstischen (etwa von Andenken, Neujahrsartikeln), bei Verkäufen aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindlmarkt), Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.