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Dokument-ID: 864742
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
6.2.1.9. Beginn der Registrierkassenpflicht bei Umsätzen im Freien, in unmittelbaren Zusammenhang mit Hütten, in Buschenschänken und in kleinen Kantinen
Wenn die Umsatzgrenze nach § 131 Abs. 4 Z 1 BAO in Höhe von 30.000 Euro (netto) sowie 7.500 Euro (netto) Barumsatz (vgl. § 131b Abs. 1 Z 2 BAO) erstmalig überschritten wird, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.